Informationen für Gastgeber
Servicebroschüre für Gastgeber
Unsere Servicebroschüre bietet Ihnen einen Überblick über die touristischen Angebote der Region mit entsprechenden Kontaktadressen. Sie soll Ihnen helfen gezielt und schnell Fragen Ihrer Gäste zu beantworten, Informationsmaterial nach bestellen zu können oder die richtigen Stellen für Fragen bei fachlichen Problemen zu finden.
Ergänzende Informationen nehmen wir gerne mit auf! Schreiben Sie uns!
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Irreführende Werbung bei "Von ... bis"-Preisen
- Eine Internet-Werbemaßnahme für Hotelzimmer unter Preisangaben mit einer Unter- und Obergrenze ("Von…..bis"-Preise, Margenpreise) ist grundsätzlich zulässig. Die Preiswerbung ist jedoch dann irreführend, wenn bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht.
- Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen bei der Werbung mit Preisen verpflichtet, den Endpreis zu nennen. Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt, wenn in einer Internetseite eines Hotels für die dort angebotenen Zimmer Preismargen angegeben werden und nicht dargelegt wird, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Hotelier auf seiner Internetseite mit Zimmerpreisen unterteilt nach Vor-/Nachsaison, Zwischen- und Hauptsaison bzw. Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite geworben. Endpeise wurden nicht genannt, vielmehr wurde dem Verbraucher eine Preisspanne von….bis mitgeteilt, innerhalb derer Zimmer gebucht werden können. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen erfolgte auch nicht unter dem Menüpunkt „Anfrage“ oder „Reservierung“. Der Endpreis wurde dem Kunden erst aufgrund einer konkreten Reservierungsanfrage vom Hotel mitgeteilt.
Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll jedoch der Verbraucher bei der Preiswerbung für ein konkretes Angebot Klarheit über die Preise und deren Gestaltung erhalten. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. - Demgegenüber sind bei der Preiswerbung in einem Gastgeberverzeichnis „von….bis-Preise“ bzw. „ab-Preise“ ohne nähere Erläuterungen zu den Preisbestandteilen grundsätzlich zulässig, wenn die Preisangabe lediglich ein Orientierungshinweis auf ein noch unbestimmtes Angebot darstellt.
Urteil des OLG Schleswig 8.5.2007, Az: 6 U 73/06
WLAN Nutzung durch Gäste
Wichtige Entscheidung bei WLAN-Nutzung durch Gäste: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei missbräuchlicher Nutzung eines WLAN durch Gäste bei vorangegangener Belehrung durch den Anschlussinhaber
Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass ein Dritter eine Musikdatei über seinen Internetanschluss mittels einer Filesharing-Software heruntergeladen hat und ist der Dritte vor der Nutzung vom Anschlussinhaber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, den Internetanschluss und Tauschbörsen im Internet nur zu legalen Zwecken zu nutzen, dann haftet der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Eine Überwachungs- und Kontrollpflicht des Anschlussinhabers besteht nur, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Dritte den Anschluss für rechtsverletzende Handlungen nutzen wird, etwa wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Dritten oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(Urteil des AG Frankfurt/Main vom 25. März 2010, AZ: 30 C 2598/08-25 – gestützt auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main Urteil vom 20. Dezember 2007, Az: 11 W 58/07)
Der DTV empfiehlt:
Inhaber von BHB, die ihren Gästen eine WLAN zur Nutzung zur Verfügung stellen, sollten sich von den Gästen vorab eine Nutzungsvereinbarung mit Belehrung unterschreiben lassen.
Eine Musternutzungsvereinbarung kann hier heruntergeladen werden
Abmahnung wegen Endreinigung
Abmahnung wegen Endreinigung, Anbieterkennzeichnung bei Internetangeboten
1. Das Landgericht München I hat einer Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs stattgegeben und dem beklagten Vermieter einer Ferienwohnung auferlegt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr (im konkreten Fall Werbung im Internet) für eine Ferienwohnung mit Preisen zu werben, die die Kosten für eine obligatorische Endreinigung nicht enthalten. (Gebot der Endpreisangabe).
2. Ferner muss die Internetwerbung für eine Ferienwohnung eine Anbieterkennzeichnung enthalten. Der Internetanbieter muss auf seiner Internetseite für den Nutzer leicht erkennbar einen Hinweis auf Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des Anbieters bereithalten.
Bei Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten hat das Gericht den Vermieter zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verurteilt.
Urteil des LG München I vom 11. November 2010, Az: 33 O 17457/10
Internetnutzung der Gäste
Da viele Vermieter ihren Gästen eine Internetnutzung zur Verfügung stellen wollen, ist die Frage der Haftung des Anschlussinhaber bei rechtswidriger WLAN-Nutzung durch Gäste nach wie vor ein aktuelles Thema.
Wie die beiden Entscheidungen des LG Frankfurt/M und des LG Hamburg aus dem Jahre 2010 zeigen, gibt es in der Rechtsprechung hierzu noch keine einheitliche Linie:
1. Urteil des Landgericht Frankfurt/M vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09: Hotel haftet nicht als Störer
Der Betreiber eines Hotels, der seinen Gästen einen freien Internetanschluss anbietet, haftet nicht für rechtswidriges Nutzerverhalten durch einen Gast, wenn der Internetzugang sicherheitsaktiviert und verschlüsselt war und er seine Gäste zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen hat.
Im konkreten Fall war unstreitig, dass weder der Hotelinhaber noch seine Angestellten ein urheberechtlich geschütztes Werk des Rechteinhabers über eine Tauschbörse einer Öffentlichkeit widerrechtlich zugänglich gemacht hatten. Auch eine sog. Störerhaftung scheidet nach Ansicht des Gerichts aus, da der Hotelinhaber seine Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinwies. Eine weitere Prüfungspflicht habe für den Anschlussinhaber aufgrund der Verschlüsselung des Funknetzwerkes nicht bestanden.
Das LG Frankfurt/M begründet seine Entscheidung - unter Verweis auf den BGH - damit, dass eine IP-Adresse keinem konkreten Nutzer, sondern lediglich einem Anschlussinhaber zuzuordnen sei, der grundsätzlich berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Deshalb gäbe die IP-Adresse bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit aber fehle die Grundlage dafür, den Anschlussinhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Der Betreiber eines Hotels, das als Service sein WLAN den Gästen zur Verfügung stellt, hafte per se auch nicht für seine Gäste oder sonstige Dritte.
Zu einer anderen Entscheidung kommt das LG Hamburg in einem Beschluss vom 25.11.2010, Az.: 310 O 433/10:
2. Internet-Café haftet als Störer bei rechtswidriger Internetnutzung
Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Haftung des Betreibers eines Internet-Cafès angenommen, nachdem ein Kunde einen Film ohne Einverständnis des Rechteinhabers per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht hatte.
Das Landgericht ging davon aus, dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern, etwa indem er entsprechende Ports, die zum Filesharing geeignet sind, sperrt. Der Anschlussinhaber hafte daher auch für die Rechtsverletzung durch seine Kunden im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung. Auf ein Verschulden des Anschlussinhabers komme es nicht an.
Aufgrund der nach wie vor widersprüchlichen Rechtssprechung empfiehlt der DTV Vermieter von Ferienunterkünften, die ihren Gästen einen WLAN-Anschluss zur Verfügung stellen wollen, sich abzusichern durch:
1. Verschlüsselung des Zugangs und Einrichtung von Benutzerkonten mit Passwortschutz
2. Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit den Gästen mit Belehrung darüber, was erlaubt ist und was nicht (Formulierungsvorschlag für eine Nutzungsvereinbarung erhalten Sie kostenlos beim DTV).
oder
3. Einrichtung eines Internetzugangs über den Hotspot eines externen Internetproviders. In diesem Fall surft der Gast über den Internetzugang des externen Internetproviders (z.B. T-Systems, Vodafon, 02, Swisscom etc.) während der Inhaber des Beherbergungsbetriebes nur Vermittler zwischen dem Hotspot-Anbieter und dem Gast ist.
DTV Gastgeberportal
Für Vermieter wichtige Informationen rund um das Thema Privatvermietung von Ferienwohnungen, Vermarktungsmöglichkeiten, Rechtsfragen und vieles mehr bietet der Deutsche Tourismusverband in seinem Gastgeberportal unter www.dtv-gastgeberportal.de an.
DTV Klassifizierung für Ferienwohnung und Privatzimmer
Der Deutsche Tourismusverband (DTV) bietet eine bundeseinheitliche Klassifizierung für Ferienwohnungen und Privatzimmer an. Bisher wurden bereits mehr als 60 000 Ferienwohnungen in Deutschland nach diesen Klassifizierungskriterien bewertet und erhielten 1-5 Sterne, je nach Ausstattung des Objektes.
Der Gast kann durch die Sterne Ihr Angebot besser beurteilen und mit anderen Anbietern vergleichen. Die DTV-Klassifizierung für private Ferienunterkünfte ist mittlerweile für die Gäste ein wichtiges Buchungskriterium und damit für Sie ein wichtiges Werbeargument. Ihnen als Anbieter privater Ferienunterkünfte ermöglicht die Klassifizierung eine komplexe Einschätzung Ihres Produktes. Sie erhalten konkrete Vorschläge zur Verbesserung und Anreize zur Qualitätssteigerung.
Die Sterne werden nicht einfach so vergeben. Jedes Ferienobjekt wird durch mindestens einen Prüfer, oder durch eine Prüfkommission, besichtigt und bewertet. Rund 150 Kriterien aus 12 bzw. 10 Kategorien für Ferienwohnungen bzw. Privatzimmer werden vor Ort überprüft. Es können ein bis fünf Sterne erreicht werden, jeweils mit dem Zusatz F für Ferienwohnung/Ferienhaus und dem Zusatz P für Privatzimmer.
Machen Sie mit! Zeigen Sie, dass auch Ihr Ferienquartier unter einem guten Stern steht - mit der Klassifizierung des Deutschen Tourismusverbandes. Gerne führt der Rhein-Voreifel Touristik e.V. diese Klassifizierung bei Ihnen durch.
Wettbewerbswidrige Sternewerbung
Gericht untersagt Vermieter die wettbewerbswidrige Werbung mit Klassifizierungssternen
Die Wettbewerbszentrale hat erfolgreich gegen einen Anbieter von Ferienwohnungen geklagt, der im Internet sein gesamtes Haus mit mehreren Ferienwohnungen mit 4 Sternen beworben hatte, obwohl nur eine Wohnung an der DTV-Klassifizierung teilgenommen und mit 4 Sternen ausgezeichnet worden war. Der Anbieter hatte die Sternesymbole unmittelbar neben dem Hausnamen platziert. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine wettbewerbswidrige Werbung dar.
Das Gericht untersagte dem Anbieter unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Werbung mit einer Sternenauszeichnung für das gesamte Haus, sofern nicht für sämtliche zum Haus gehörenden Ferienwohnungen eine gültige Klassifizierung (mit 4 Sternen) nach den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes e.V. vorliegt.
Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. September 2011, AZ: 5 HK O 62/11
Das Urteil des LG Rostock bestätigt den vom DTV vertretenen Grundsatz der sogenannten objektbezogenen Werbung. Danach ist der Vermieter verpflichtet, nur die tatsächlich klassifizierten Objekte mit Klassifizierungs-Sternen zu kennzeichnen und die Sterne so zu positionieren, dass eine deutliche Unterscheidung zwischen nichtklassifizierten Objekten und nicht bewerteten Betriebsteilen und den klassifizierten Objekten möglich ist. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz und damit eine wettbewerbswidrige Werbung liegt insbesondere dann vor, wenn die Klassifizierungssterne so platziert sind, dass für den Gast der Eindruck entsteht, es handele sich um ein 4-Sternehaus, obwohl nur für eine oder einen Teil der angebotenen Unterkünfte eine gültige Sterneklassifizierung vorliegt.





